DAKS-Newsletter Juni 2016 ist erschienen!

der Brexit-Schock ist noch nicht verdaut. Die Frage, wie es mit der EU weitergehen wird ist ungeklärt. Was verliert die EU, wenn Großbritannien, das einzige Land der EU das tatsächlich über ein restriktives Waffengesetz verfügt, sich aus ihr verabschiedet? – Zumindest auf die letzte Frage ist eine Antwort möglich: die geplante EU-Waffengesetzinitiative wird auch deshalb so halbherzig betrieben, weil es auf EU-Ebene keine Lobby für ein strenges Waffengesetz gibt. Mehr dazu im neuen Newsletter.

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Heckler & Koch: Wie geht es weiter mit dem G36?

Das Bundesverteidigungsministerium beklagt seit Jahren die mangelnde Treffsicherheit des G36 (vgl. DAKS-Newsletter 04/2015). Während Heckler & Koch diese Kritik als eine gegen das Unternehmen gerichtete Kampagne der Presse identifizierte, ließ das Verteidigungsministerium verlauten, das G36 habe keine Zukunft in der Bundeswehr und es würden Regressansprüche geprüft. Heckler & Koch reagierte auf diese Ankündigung mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz, um feststellen zu lassen, dass die Treffsicherheit des G36 vertragsgemäß erfüllt werde (vgl. DAKS-Newsletter 01/2016). Eine erste Verhandlung fand inzwischen statt und obwohl noch kein Urteil gesprochen wurde, scheint es, als könne Heckler & Koch darauf hoffen. Wenn der Deutschlandfunk bereits von einem „Teilsieg“ für Heckler & Koch spricht, so ist dies dadurch begründet, dass allein die Frage, ob das Schnellfeuergewehr den vertraglich fixierten Bedingungen entspricht oder nicht, Gegenstand des Verfahrens ist. Die Frage, ob die Waffe den heutigen Wünschen der Bundeswehr entspricht oder ob die Bundeswehr einfach ein neues Gewehr kaufen möchte, spielt dagegen keine Rolle. Diese Entwicklung kommt nicht völlig überraschend. Wie bereits erwähnt (vgl. DAKS-Newsletter 05/2015) mutet das Agieren der Beschaffungsbehörden der Bundeswehr teilweise wie schlichte Fehlplanung an. Und dabei wird nur sehr dezent verschleiert, dass der Wunsch nach einem neuen Standardgewehr schon lange auf der Agenda steht und nur noch ein schlagkräftiges Argument gefehlt hat, um dieses Ansinnen bei den Haushaltsverhandlungen durchzusetzen.

Deutschlands Rüstungsexporte im internationalen Vergleich

Laut SIPRI wächst der internationale Waffenhandel, da Deutschland seinen bisherigen Weltmarktanteil jedoch nicht halten konnte, sinkt seine Bedeutung in diesem Feld, so dass Deutschland zwar noch zur Gruppe der wichtigsten Exporteure von Rüstungsgütern zählt, aber nur noch an 5. Stelle der entsprechenden Rangliste steht (siehe DAKS-Newsletter 03/2016). Mitte Juni hat der Industrie-Analyst Janes / IHS seinen Global Defence Trade Report veröffentlicht und darin Deutschland bescheinigt, der drittwichtigste Exporteur von Waffen aller Art zu sein. Daran zeigt sich, dass sich über Waffenexporte trefflich streiten lässt. Wichtiger als das Ranking und der Listenplatz, auf dem Deutschland zu stehen kommt, scheint jedoch die Erkenntnis, dass eine „Trendwende“ nötig ist. Denn egal ob dritter oder fünfter Platz – so wie es ist, kann es nicht weiter gehen.

EU: Eine Waffengesetz-Reform „von oben“?

Als Reaktion auf die Anschläge von Paris hat Frankreich den Ausnahmezustand verhängt und die EU-Bündnissolidarität beantragt, Deutschland hat seine Unterstützung erklärt und die EU-Kommission hat begonnen, an einer Vereinheitlichung des Waffenrechts zu arbeiten, in deren Rahmen diskutiert wurde, den Besitz von halbautomatischen Waffen einzuschränken. Die Folgen dieser Beschlüsse sind weitreichend. So gilt etwa der Ausnahmezustand in Frankreich noch immer und der Kampf gegen den IS wird auch mit deutscher Beteiligung weiter fortgesetzt. Einzig die EU-Kommission ist noch zu keinem Beschluss gekommen bzw. diskutiert noch immer und verhandelt über einen möglichen Kompromisss. Während es in der Öffentlichkeit jedoch weitestgehend akzeptiert wird, dass ein Terroranschlag Krieg nach sich zieht, laufen die Verbände von Sportschützen und Jägern gegen eine mögliche Änderung des Waffengesetzes Sturm. Insbesondere sorgt die Idee, die Besitzmöglichkeit von halbautomatischen Waffen eventuell einschränken zu wollen, für Empörung.

Worum es geht: Halbautomatische Waffen sind Waffen, bei denen, nachdem einmal der Abzug betätigt wurde, gleich wieder ein Schuss ausgelöst werden kann, einfach indem erneut der Abzug durchgezogen wird. Es handelt sich hierbei also nicht um vollautomatische Waffen, bei denen so lange Schüsse fallen, wie der Abzug betätigt ist, aber auch nicht um Einzellader, bei denen nach jedem Schuss manuell eine neue Patrone in den Lauf geschoben werden muss. Das Problem ist, dass Halbautomaten – obwohl mit ihnen kein „Dauerfeuer“ möglich ist – sehr schnelle Schussfolgen ermöglichen. Die Amokläufe an Schulen zeigen die verheerende Wirkung, die solche Waffen entfalten können.

Der Deutsche Schützenbund hat deutlich zu verstehen gegeben, was er von der Idee, die Besitzmöglichkeit für solche Waffen einzuschränken hält. In einem Pressestatement wird erklärt:

„Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist eigentlich die bei den terroristischen Taten regelmäßig verwendete vollautomatische oder aus Halbautomaten in Vollautomaten umgebaute Kalaschnikow AK 47. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht nur Vollautomaten, sondern auch aus Vollautomaten in Halbautomaten umgebaute Schusswaffen nach deutschem Recht weiterhin als Vollautomaten angesehen und damit weiterhin verboten bleiben. Sportschützen verwenden derartige Waffen daher nicht.

Sportschützen brauchen keine Kalaschnikows

Vor allem ist aber fraglich, ob ein generelles Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die vollautomatischen ähnlich sehen, dem Ziel der Terrorismusbekämpfung überhaupt dienen können. Diese Formulierung erweckt unter dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Zweifel an der Durchsetzbarkeit. Aus diesem Grund wurde auch mit der Neuregelung des Waffengesetzes 2003 der so genannte „Kriegswaffenanscheinsparagraf“ abgeschafft, weil nach kriminalistischen Erkenntnissen derartige Anscheinswaffen nicht deliktsrelevant waren. Mit der Änderung durch den EU-Vorschlag würden die früheren rechtlichen Unsicherheiten in Rechtsprechung und Verwaltung wieder aufleben. Bei einer derartigen pauschalen Regelung ist weder der Terrorismus wirksam zu bekämpfen noch würde sie zu einem Sicherheitsgewinn für die Bürger führen, da das bloße Aussehen einer Waffe diese an sich nicht gefährlicher macht.

 
Der DSB sagt NEIN zu diesem Vorschlag der EU!“

Unmissverständlich klar ist an dieser Stellungnahme nur das „Nein“. Davon abgesehen argumentiert der Text mit drei verschiedenen Bereichen:

1.) Im ersten Abschnitt wird unterstellt, „Terroristen“ würden, wenn sie Schusswaffen verwenden, ausschließlich Schnellfeuergewehre vom Typ AK47 verwenden. Gesetzliche Regelungen müssen sich also daran messen lassen, ob sie dazu beitragen können, Kalaschnikows aus dem Verkehr zu ziehen. Da „Sportschützen“ aber ohnehin keine Kalaschnikows verwenden – und nach „deutschem Recht“ auch nicht besitzen – dürfen, wäre es unstatthaft, wenn sie durch eine Gesetzesänderung Nachteile in Kauf nehmen müssten. Zur „Terrorismusbekämpfung“ könnte so ein Gesetz jedenfalls kaum beitragen.

2.) In einem zweiten Schritt argumentiert der DSB mit der angeblichen Inpraktikabilität des sogenannten „Anscheinwaffen-Paragrafen“. Worum es geht: Bis zur letzen umfassenden Revision des deutschen Waffengesetzes im Jahr 2003 galten in Deutschland die Vorschriften des Art.37. In diesem wurde festgelegt, womit sich „Sportschützen und Jäger“ nicht befassen dürfen. Zu diesem Zweck wird in Abs.1 des Artikels eine Art Liste von Verbotenen Gegenständen entwickelt. Diese dürfen, wie Abs.1 Satz 1 des Artikels festlegt, weder hergestellt noch bearbeitet, instandgesetzt, erworben, vertrieben, überlassen, eingeführt oder ganz allgemein nach Deutschland gebracht werden. In besagter Waffenliste werden zum einen Waffen bezeichnet, die für das verdeckte Tragen besonders geeignet sind (vgl. Art.37 Abs.1 Ziff.1 Buchstabe a.-c.). Entweder weil sie sehr klein sind bzw. klein zusammengeklappt werden können, oder weil sie nicht wie eine Waffe aussehen, sondern einen anderen Gegenstand, wie etwa einen (Schieß-) Stock oder einen (Schieß-) Kugelschreiber vortäuschen. Daneben werden dann aber auch vollautomatische Waffen (Art.37 Abs.1 Ziff.1 Buchstabe d.) als verboten bestimmt und solche Waffen, die wie vollautomatische Waffen aussehen. (Art.37 Abs.1 Ziff.1 Buchstabe e.). Diese letzte Bestimmung, die bestimmte Waffen allein wegen ihres Aussehens ächtet, scheint merkwürdig und doch hat sie vieles für sich. Die Probleme, die es heute mit sogenannten Airsoft-Waffen gibt, also mit Spielzeugwaffen, die wie echte Waffen aussehen, gab es vor 2003 nicht. Allein, weil Herstellung, Besitz und Handel mit solchen Dingen verboten war. Heute jedoch kommt es immer wieder zu Polizeieinsätzen wie zuletzt in Frankfurt und Magedeburg, weil Menschen in der Öffentlichkeit mit Waffen hantieren, die niemand als Spielzeug erkennt, weil sie „echten“ Waffen zu ähnlich sehen.

Der DSB hat Recht: Der Anscheinwaffen-Paragraf hat wenig mit Terrorabwehr zu tun. Sinnvoll ist er trotzdem. Und dass er bei der Novellierung des Waffengesetzes ersatzlos gestrichen wurde, weil seine Formulierung nicht klar genug gewesen sei und er deshalb nicht dem gesetzlich gebotenen „Bestimmtheitsgebot“ entspräche, ist sehr zu bedauern!

Doch zurück zur Gesetzesdiskussion innerhalb der EU-Kommission. Die Frage, ob halbautomatische Waffen „verboten“ werden sollen oder nicht, sollte so unideologisch wie möglich geführt werden. Deshalb lohnt ein Blick in die bestehenden Vorschriften zum Thema. Laut Art.8 des Waffengesetzes in seiner aktuell gültigen Form müssen Menschen, die Waffen erwerben wollen, ein begründetes Bedürfnis nachweisen, aus dem heraus ihnen der Waffenbesitz zugestanden werden soll. Im Rahmen der Bedürfnisprüfung müssen die AntragstellerInnen den Nachweis führen, dass die von ihnen begehrten Waffen geeignet und erforderlich sind, um den beantragten Zweck zu erfüllen. Sprich, wenn ein Sportschütze oder Jäger eine halbautomatische Waffe erwerben möchte, dann müsste er eigentlich schon heute begründen können, weshalb er sein sportliches oder jagdliches Ziel nur mit einer halbautomatischen Waffen erreichen kann.

Eine solche Begründung scheint nicht leicht zu führen. Und es sei die These gewagt, dass der DSB in seinem Statement deshalb so blumig-chaotisch argumentiert. Fest steht, dass das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich (BVerwG 6 C 60.14 – Urteil vom 07.03.2016) festgehalten hat, dass Jäger kein Bedürfnis geltend machen können, halbautomatische Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss zu besitzen. Wenn dies schon für die Jagd gilt, dann ist im Hinblick auf die verschiedenen Schießsportdisziplinen erst Recht festzuhalten, dass die Begründung, weshalb zu ihrer Ausübung halbautomatische Schusswaffen statt Einzelladern erforderlich sind, erst noch gefunden werden muss. Sollte dies nicht möglich sein oder sollte die Begründung nicht überzeugen, dann wäre eine gesetzliche Regelung, die Halbautomaten als Verbotene Gegenstände einstuft, zu begrüßen.

Leider ist nicht zu erwarten, dass eine solche Diskussion in absehbarer Zeit geführt werden kann. In einem Beitrag für die Zeit hat Roman Grafe, Mitinitiator der Initiative „Keine Mordwaffen als Sportwaffen“, einschlägige Waffenzeitschriften wie das Deutsche Waffenjournal, Visier und Caliber gelesen und ihre Reaktionen auf die Diskussion der EU-Kommission zusammengefasst. Die Beiträge klingen schrill – aber nicht ergebnisorientiert.

Waffenrecht der BürgerInnen und Export-Recht“ der Firmen

Kommentar von André Maertens

Wenn die EU-Innenminister das Waffenrecht verschärfen wollen, ist das ein richtiger Schritt und er hätte auch schon vor den terroristischen Attacken in Frankreich und Belgien erfolgen können. Doch es bleibt die Frage, wie es mit den EU-Waffenexporten steht. Denn die Kontrolle der Waffen im eigenen Land zu verbessern – so sich die Änderungen denn wirklich positiv auswirken – ist gut, es mutet aber heuchlerisch bis menschenverachtend an, die eigenen Waffenfirmen weiter am Geschäft mit dem Tod verdienen zu lassen, aber eben „nur“ in anderen Ländern, wo es dann nicht die eigenen BürgerInnen trifft (zumindest wahrscheinlich). Vorschlag: Kleinwaffenexporte verbieten, die entsprechenden Herstellerfirmen zur Schließung oder Konversion auffordern und andere Staaten zu ähnlichen Schritten anregen. Damit wäre der moralisch einzig richtige Schritt getan, durch den man sich nicht mehr an Mord und Terror in anderen Ländern schuldig machen kann (abgesehen natürlich von den dort schon seit Jahrzehnten vorhandenen Waffen aus europäischer Produktion). Woher dann die Waffen für Polizeikräfte kommen sollen? Um mal das Ungleichgewicht bewusst zu machen, hierzu ein durchaus möglicher Vorschlag: Die benötigten Waffen für die Polizei könnten zur Abwechslung mal Firmen aus den bisherigen massenhaft von „unseren“ Schusswaffen geschädigten Ländern herstellen, etwa Türkei, Thailand, Mexiko, Ägypten, Kolumbien, Saudi-Arabien….. und diese Firmen würden dann auch entscheiden, wer wie viele Waffenlieferungen bekommt bzw. ertragen muss. – Nein, im Ernst, Schusswaffen halten lange genug, dass dieses Problem so schnell nicht auftaucht. Ein Problem, das allerdings wirklich existiert, heute schon und in der Vergangenheit und auch weiterhin, ist, dass europäische Firmen wie Heckler & Koch, SIG Sauer, FN Herstal und FAMAS andere Länder mit ihren Schusswaffen überschwemmen. Da fragt dann allerdings niemand, ob dadurch Gefahren entstehen. Der Profit rechtfertigt das Geschäft und lässt die PolitikerInnen schweigen. Nun ist es aber an der Reihe, dass die EU-Innenminister mit ihren Kollegen aus den anderen Ressorts sprechen, Wirtschaft, Außenministerium und Verteidigung zum Beispiel. Dieser Schritt ist überfällig, denn hier sterben massenhaft mehr Menschen als in Brüssel oder Paris.

Konsolidierung und Integration der europäischen Rüstungsindustrie: Ein neuer Anlauf für eine „EADS der Meere“? – Teil 2

Die Entscheidung ist gefallen. Das Vergabeverfahren zum Bau von U-Booten für die australische Marine ist beendet. Die französische Staatswerft DCNS hat gewonnen und ThyssenKrupp Marine Systems (TKMS) hatte das Nachsehen.

Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung machten sich die Beteiligten auf die Suche nach möglichen Gründen für das Debakel. Die Frankfurter Allgemeine zitiert Georg Wilhelm Adamowitsch, den Geschäftsführer des Bundesverbands der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, mit den Worten:

„Über eine mangelnde Unterstützung des U-Boot-Geschäftes mit Australien durch die Bundesregierung können wir uns nicht beschweren. Insbesondere die Bundeskanzlerin, die zuständigen Minister und Staatssekretäre haben vieles versucht.“

Da über die Motive, die die australische Vergabekommission zu ihrer Entscheidung geführt hat, nichts bekannt ist, bleibt viel Raum für Spekulation. Für Adamowitsch könnte das Scheitern von TKMS schlicht am deutschen Rüstungsexportkontrollregime gelegen haben. Gegenüber der FAZ erklärte er:

„Im Ausland werden natürlich auch die Auseinandersetzungen über Rüstungsexporte in Deutschland sehr genau beobachtet. Die Dauer von der Auftragsvergabe bis zur Auslieferung kann bei Rüstungsprojekten schon mal zwanzig Jahre dauern. Da stellt sich bei manchen Kunden schon die Frage, ob Deutschland nach so vielen Jahren noch als vertragstreuer Partner gelten kann – gerade bei Geschäften dieser Größenordnung. […] Auch Nato-Staaten haben wenig Vertrauen in die Konsistenz der deutschen Rüstungsexportpolitik. Das geht natürlich zu Lasten der deutschen Wirtschaft. Es stellt sich damit auch die Frage nach der Bündnisfähigkeit Deutschlands.“

Da Australien bekanntlich kein NATO-Mitglied ist, scheint unklar, worauf sich Adamowitsch mit dieser Aussage bezieht. So scheint es angebracht, eine Diskussion der möglichen Gründe, die Australien bewogen haben, dem französischen Angebot den Vorzug zu geben, so lange zu verschieben, bis mehr Details über die Motive bekannt geworden sind.

Schon jetzt scheint es jedoch angebracht, über die Zukunft von TKMS nachzudenken. Andreas Loewenstein, Strategievorstand von DCNS, wird von der Süddeutschen Zeitung mit den Worten zitiert:

Wir sind bereit für Gespräche [über eine Kooperation mit TKMS], sobald die deutsche Seite den Verlust überwunden hat. […] Wir haben keinen hegemonialen Anspruch. Wir sind bereit, der deutschen Seite eine strategische Position zu garantieren.“

Es scheint, als fielen solche Worte bei ThyssenKrupp auf mehr als offene Ohren. Als eine unmittelbare Reaktion auf den entgangenen U-Boot-Auftrag kündigte das Unternehmen an zu prüfen, ob die Werftensparte, also TKMS, strukturell wettbewerbsfähig sei. – Das Handelsblatt berichtete. Die Situation bei TKMS könnte sich noch verschärfen, sollte auch im Vergabeverfahren für die Neubeschaffung von U-Booten aus Norwegen und Polen DCNS der Vorzug vor TKMS gegeben werden. Die endgültige Entscheidung steht in diesen Fällen jedoch noch aus (siehe hierzu: DAKS-Newsletter 04/2016). Die mögliche Konsolidierung der europäischen Marine-Werften könnte durch eine entsprechende Entscheidung noch beschleunigt werden (siehe: DAKS-Newsletter 04/2016). Und so viel ist klar: die deutsche Rüstungsexportgesetzgebung würde einer solchen Kooperation nicht im Wege stehen.

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