Ein Anhörungsbogen des Polizeireviers Oberndorf legt dies zumindest nah. Im juristischen Umgang mit Flugblattaktionen vor, um und mit Bezug zu Heckler&Koch haben wir schon so manches rechtlich fragwürdiges erlebt, aber dass die Verteilung von Flugblättern eine Ordnungswidrigkeit wegen einer fehlenden Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Verkehrsflächen darstellen könnte, überrascht uns dann doch sehr.
Tatsächlich gab es schon häufiger Verfahren um diese Sondernutzung eines öffentlichen Verkehrsweges. Zumeist geht es dabei um die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für ein zugerechnetes Verteilen von Handzetteln zur Werbung auf öffentlichen Straßen.
Aber selbst in diesen Fällen stellten die angerufenen Gerichte bereits fest:
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) unterscheidet hinsichtlich des Gebrauchs einer Straße zwischen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch gemäß Art. 14 BayStrWG und der erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach Art. 18 BayStrWG. Erlaubnisfreier Gemeingebrauch einer Straße versteht sich als Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung an einer Straße liegt im Gegensatz dazu dann vor, wenn die Nutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht und durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.
Zwar liegt dem Gesetzeswortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG nach schon dann kein Gemeingebrauch vor, wenn jemand die Straße nicht überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass der widmungsgemäße Zweck einer Straße, insbesondere einer Fußgängerzone oder von Fußgängerbereichen, nicht ausschließlich in der Ortsveränderung besteht. Neben der Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung (so noch BayVGH, Urteil vom 2.8.1967, BayVBl. 1968, 105) dienen Fußgängerbereiche ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nach auch als Stätte des Meinungsaustausches und der Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie der Pflege menschlicher Kontakte. Dieser kommunikative Gemeingebrauch ist als Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG anzusehen (vgl. Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2005, Art. 14 Rd.Nr. 38; OVG Hamburg, Urteil vom 14.12.1995 – Bf II 1/93; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.7.1996, NVwZ 1998, 91; VG München, Urteil vom 25.11.1999 – M 2 K 97.771).
Da es sich bei den verteilten Handzetteln nicht um Werbung handelte ist aus dem Inhalt bereits ersichtlich. Bleibt zu hoffen das sich ein entscheidenes Gericht in diesem Fall auch unserer Ansicht vom kommunikativen Gemeingebrauch der Straße anschließt.