Im Jahr 2006 gab es eine erfolglose Strafanzeige gegen Mitglieder der damaligen rot-grünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen den Irak.
im Juni 2005 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geurteilt dass schwere völkerrechtswidrige Bedenken gegen den Irak-Krieg und die Unterstützung desselben durch die Bundesregierung bestehen. Das Gericht führte zu Artikel 26 Grundgesetz aus: „Wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassungswegen bereits nicht ‚vorbereitet’ werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden.“[1]
Der in Redestehende Straftatbestand ist in § 80 Abs. 1 StGB ausgeführt und lautet wie folgt:
,,Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar, so dass auch die Beteiligung an einem von anderen vorbereiteten Angriffskrieg nicht strafbar ist.[2]
Ein Analogieschluss dahingehend, dass dann, wenn schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges strafbar ist, dies erst recht für dessen Durchführung gelten müsse, ist im Strafrecht unzulässig (BVerfGE 26, 41, 42; 47,109,121 ff.). Auch kann Art. 26 Abs. 1 GG, der über den Anwendungsbereich des § 80 StGB hinausreicht, nicht zur Auslegung herangezogen werden. Denn Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die Anwendung einer Strafvorschrift über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus.
Folglich scheidet als möglicher Täter aus, wer sich erst bei oder nach Kriegsausbruch in das kriegerische Unternehmen einschaltet.[3][4]
Die für den Laien schwerverständlichen und gegensätzlichen annahmen die das BVerwG auf der einen und der GBA auf der anderen Seite einnehmen sind für sich genommen je nach Auslegungsart des Paragraphen richtig, auch wenn sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Die Bundesregierung ist in diesem Jahr allerdings der Klarstellung das nicht nur das vorbereiten des Angriffskrieges strafbar sein soll sondern auch die Beteiligung an einem Angriffskrieg bereits Straftatbestand sein muss einen Schritt näher gekommen. Die Bundesregierung hat dazu dem von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches beschlossen. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines neuen § 13 in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).
Das VstGB soll internationales Recht in Bezug auf Aggressionshandlungen in deutsche Gesetzgebung bis 2017 umsetzen. Im §13 des Gesetzentwurfes heißt es:
„Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. ….
(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.“ (Führungsverbrechen)“
Durch die Neuregelung wird neben der bislang strafbaren Vorbereitung erstmals auch die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges im deutschen Recht unter Strafe gestellt. Aber Angriffskriege die heute als „humanitäre Interventionen“ gelten werden offiziell zu Nicht-Angriffskriegen da ein offenkundiges schwerwiegendes Führungsverbrechen vorliegen muss. Die Offenkundigkeit – es muss also für alle beteiligten Staatsführer und Gerichte ohne jeden Zweifel feststehen das eine Verletzung der UN-Charta vorliegt – ist dabei eine Kernvorraussetzung für die Strafbarkeit. Sobald jemand Zweifel daran Vorbringt steht der offenkundige Charakter der Aggression in Frage. [5]
Deutlicher formuliert es die Bundesregierung in Ihrer Interpretation im Rahmen der Gesetzesbegründung an den Bundesrat:
“ Dafür muss vielmehr die Angriffshandlung ‚ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen‘ darstellen. Damit ist nicht jede völkerrechtswidrige staatliche Gewaltanwendung zugleich ein Aggressionsverbrechen. Rechtlich umstrittene Einsätze, wie im Rahmen humanitärer Interventionen, und Fälle von nicht hinreichender Intensität sollen davon gerade nicht erfasst werden und damit nicht als Aggressionsverbrechen strafbar sein. Das Aggressionsverbrechen hat den Charakter eines Führungsverbrechens, das hohe Anforderungen an die individuelle Täter- (wie auch Teilnehmer-) Qualität stellt. Von der individuellen Strafbarkeit sind ausschließlich Personen betroffen, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.“
Die Feststellung das nicht jede völkerrechtswidrige staatliche Gewaltanwendung zugleich ein Aggressionsverbrechen ist lässt tief blicken, und zeigt das hier nur juristische Augenwischerei seitens der Bundesregierung betrieben wird.
[1] (Urteil vom 21.5.2005, Seite 33; BVerwG 2 WD 12.04).
[2] (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 80 Rn 13)
[3] (LK-Laufhütte StGB 11. Aufl. § 80 Rn 7)
[4] Az. 3 ARP 8/06-3
[5] http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundeskabinett-beschliesst-strafbarkeit-angriffskrieg/