wusste bereits Robert H. Jackson, der Chefankläger der Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse. Er formuliert damit etwas, was auch in der Charta der Vereinten Nationen in Kapitel 1, Art. 2 Abs. 4 thematisiert wird:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Dem zum Trotz lobt die deutsche Bundesregierung die völkerrechtswidrigen Angriffe ihrer Verbündeten auf syrische Ziele und bekräftigt ihre Unterstützung für den Kriegskurs.
„Der Militäreinsatz war erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der internationalen Ächtung des Chemiewaffeneinsatzes zu wahren und das syrische Regime vor weiteren Verstößen zu warnen […] Wir unterstützen es, dass unsere amerikanischen, britischen und französischen Verbündeten als ständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats in dieser Weise Verantwortung übernommen haben.“
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU)
Der angesprochene Militäreinsatz wurde allerdings durchgeführt, bevor die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) überhaupt eine offizielle Bestätigung des behaupteten Giftgaseinsatzes vornehmen konnte – eine Missachtung elementarer rechtlicher Regeln, denen zufolge ausschließlich Beweise, und keines falls unbewiesene Beschuldigungen Strafmaßnahmen auslösen können.
Wie bereits 1999 in Jugoslawien, 2003 im Irak und 2011 in Libyen, wiederholt sich hier ein Muster in welchem die westlichen Mächte unter verschiedenen – zum Teil später widerlegten -Argumentationen Staaten mit völkerrechtswidrigen Angriffshandlungen überziehen.