Briefe, die illegale Rüstungsexporte von Heckler & Koch (Oberndorf am Neckar) kritisieren, werden nicht weitergeleitet
Am 8. Sept. 2016 wurden die Mitglieder des Gemeinderats Oberndorf am Neckar und des Kreistags Rottweil in persönlich adressierten und frankierten Briefen angeschrieben und über die Verstrickungen des Waffenherstellers Heckler & Koch (Oberndorf am Neckar) in illegale Waffenexporte informiert.
Zu diesem Zweck wurden den Briefen diverse waffenkritische Informationsunterlagen der Kampagnen „Ohne Rüstung Leben“ und „Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“ beigefügt sowie ein Aufruf zum Whistleblowing.
Die Politiker wurden gebeten, ihren kommunalpolitischen Einfluss geltend zu machen, um den Waffenhersteller Heckler & Koch von künftigen illegalen Waffenexporten abzuhalten.
Während die Briefe den Gemeinderatsmitgliedern in Oberndorf am Neckar ausgehändigt worden sind, wurden sie von dem Rechtsamt des Landratsamts Rottweil einbehalten und drei Wochen später an die Staatsanwaltschaft Rottweil ausgehändigt, da der Verdacht von strafbaren Handlungen bestehe.
Die Staatsanwaltschaft Rottweil verneinte jedoch eine Strafbarkeit und schickte die Briefe (ungeöffnet) postwendend wieder an das Landratsamt Rottweil zurück, worauf sich die Behörde dennoch weigerte, die Briefe an die Kommunalpolitiker weiterzuleiten. Stattdessen wurden die Briefe an den Absender zurückgesandt.
Indem das Landratsamt Rottweil die aus ihrer Sicht unliebsamen Briefe nicht weitergeleitet hat, wurde damit gegen Art. 10 GG (Briefgeheimnis), Art. 14 GG (Eigentum) und Art. 17 GG (Petitionsrecht) verstoßen, weshalb nun eine entsprechende Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben wird, um die Rechtswidrigkeit der Briefzensur feststellen zu lassen.
Bereits zuvor hatte das Landratsamt Rottweil ein Flugblattverteilverbot für den „Heckler & Koch-Aufruf zum Whistleblowing“ während einer angemeldeten Kundgebung erteilt, weshalb beim Verwaltungsgericht Freiburg eine Fortsetzungsfeststellungklage anhängig ist, um die Rechtswidrigkeit des Flublattverteilverbots feststellen zu lassen.